Zustellung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 22. November 2022 Referenz KSK 22 51 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ E._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 05.10.2022 Mitteilung
25. November 2022
2 / 3 In Erwägung, – dass in einer gegen A._____, per Adresse D._____, geführten Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend Betreibungs- amt Plessur) am 3. November 2022 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, – dass A._____ mit Schreiben vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Plessur gelangte und geltend machte, die Betreibung sei in einem Briefkasten in F._____ bei einer Familie mit anderem Namen gefunden worden und habe bei der Post F._____ abgeholt werden müssen, zudem liege eine Identitäts- verwechslung vor, – sie gleichzeitig für ihre Aufwendungen eine Rechnung von CHF 3'859.20 an das Betreibungsamt Plessur stellte, – dass das Betreibungsamt Plessur die Eingabe mit Schreiben vom 10. Novem- ber 2022 als Beschwerde nach Art. 17 SchKG an das Kantonsgericht als Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiterleitete, – dass A._____ mit Schreiben vom 20. November 2022 erklärte, sie habe keine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, das Betreibungsamt Plessur habe das Schreiben zum Anlass genommen, Aufsichtsbeschwerde einzurei- chen, die Beschwerde werde zurückgezogen, wobei sie im Gegenzug amtlich beglaubigte Urkunden zur Person A._____ forderte, – dass nach dem Rückzug die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben werden kann, – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht für die Erstellung amtlich beglaubigter Urkunden zur Person A._____ zuständig ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim B._____ verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: